Rechtsgrundlage
Die Tätigkeit des Gerichtsdolmetschers wird durch das "Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, idF BGBl I 111/2007, über den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher" sowie für die Beglaubigung von Übersetzungen durch das Außerstreit Gesetz BGBl I Nr. 111/2003 § 190 geregelt.
Der Gerichtsdolmetscher ist aufgrund des strengen Auswahlverfahrens besonders qualifiziert und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen besonders vertrauenswürdig (so ist er z.B. von Gesetzes wegen zur
Verschwiegenheit verpflichtet). Die von ihm angefertigten beglaubigten
Übersetzungen sind amtsgültig und der Dolmetscher haftet für deren Richtigkeit.
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